Das eidgenössische Raumplanungsgesetz (RPG) regelt die Bewilligungspraxis für Solaranlagen im Bau- und Landwirtschaftsgebiet. Für „ausreichend angepasste“ Solaranlagen genügt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde, da die Baugenehmigungspflicht entfällt. Letzteres ist nach wie vor für Anlagen an Kulturdenkmälern erforderlich.
ÖPNV Art. 18a Solaranlagen (neu ab 1.5.2014)
1 In Bau- und Landwirtschaftszonen bedürfen Solaranlagen, die ausreichend an Dächer angepasst sind, keiner Bewilligung nach Artikel 22 Absatz 1. Solche Projekte müssen nur bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.
2 Das kantonale Recht kann:
a. bestimmte Arten von Bauzonen auszuweisen, in denen die Ästhetik weniger wichtig ist und in denen auch andere Solaranlagen von der Genehmigung ausgenommen werden können;
b. in klar definierten Arten von Schutzgebieten eine Genehmigung erfordern.
3 Solaranlagen innerhalb von Kultur- oder Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung sind grundsätzlich bewilligungspflichtig. Sie dürfen diese Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen.
4 Im Übrigen überwiegt das Interesse an der Nutzung der Sonnenenergie in bestehenden oder neuen Gebäuden grundsätzlich gegenüber ästhetischen Aspekten.